284 Z. 30). Der Beschuldigte war sich also der Strassenverkehrssituation und des Beschleunigungsvorgangs bewusst, konnte er sich doch noch genau erinnern, wie er das Auto rollen liess und dann in der Kurve zunächst langsam und dann schnell beschleunigt habe (pag. 284 Z. 7 ff., vgl. auch pag. 39 Z. 126; pag. 531 Z. 8 ff.). Entsprechend ist kein Irrtum über das Ausmass der Geschwindigkeitserhöhung bzw. die gefahrene Geschwindigkeit vor. Der Beschuldigte wusste und wollte die erhebliche Tempoerhöhung, die gemessen wurde. 14.4 Risiko bzw. zur subjektiven Situation