Zunächst steht die Aussage des Beschuldigten isoliert da und wird nicht durch weiteres Beweismaterial bestätigt. Der Beschuldigte hat angesichts der drohenden Konsequenzen des Straf- und Administrativverfahrens allen Anlass, sein automobilistisches Verhalten zu beschönigen. Es muss weiter davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das (Beschleunigungs-)Verhalten des Fahrzeugs – mit Blick auf das Datum des Kaufvertrags oder auch des Fahrzeugausweises (vgl. pag. 65; pag. 82) – am 11. April 2020 doch bereits seit einigen Monaten kannte und gemäss eigenen Angaben das Fahrzeug in Deutschland ausgetestet hatte (pag. 38 Z. 63 ff.).