So vorzugehen wie der Beschuldigte, heisst auf jeden Fall, sich bewusst für ein Nichtwissen der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung zu entscheiden, was aber nicht zu einem relevanten Sachverhaltsirrtum führt. 14.3 Zum Sachverhaltsirrtum bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 27. August 2020 führte der Beschuldigte aus, er sei auf einer Fahrt ins Wallis gewesen, um dort Sommerreifen für das Auto zu holen, wofür er unterwegs in Rothenburg seine Freundin abgeholt habe (pag. 37 f.). Die gefahrene Strecke sei Zug-Rothenburg-Brünig- Richtung Wallis gewesen (pag.