Die örtlichen Verhältnisse waren für ihn, den Ortsunkundigen und Laien i.S. Ausserortstempozonen mitnichten innert Sekunden eindeutig interpretierbar. Angesichts dieser Unsicherheit hätte ein vorsichtiger Fahrer vorderhand die Innerortsgeschwindigkeit beibehalten, bis er neue Signale gesehen hätte. So vorzugehen wie der Beschuldigte, heisst auf jeden Fall, sich bewusst für ein Nichtwissen der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung zu entscheiden, was aber nicht zu einem relevanten Sachverhaltsirrtum führt.