38 Z. 79 f./330 Z. 5) gut im Zeitplan im Zeitpunkt der Messung auf dem Brünig. Offen muss ferner bleiben, ob der Beschuldigte damals sein Fahrzeug «ausfahren» und/oder die Begleitung beeindrucken wollte. Die Kammer muss aber letztlich nicht definitiv entscheiden, ob der Beschuldigte auf Grund von Strasse etc. tatsächlich für sich die Annahme traf, es gelte wieder die Ausserortsgeschwindigkeit.