532 Z. 6 ff.). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auch für eine Ausserortsgeschwindigkeit immer noch erheblich zu hoch (28 km/h zu viel) und vor allem nicht zufällig erfolgt wäre, gegen die Argumentation des Beschuldigten. Auch die angeblich lockere Fahrt ins Wallis mit Ferienstimmung bedeutet nicht, dass sich der Beschuldigte der konkreten Geschwindigkeitssituation nicht bewusst war. Er war immerhin – und hier liegen nur die Angaben des Beschuldigten vor – bei einem abgemachten Treffen im Wallis (in Brig, per Autoverlad) um 21:00 Uhr (pag. 38 Z. 79 f./330 Z. 5)