Es ist denkbar, dass jemand den Überblick verliert, welche Geschwindigkeit gerade gilt, insofern ist nicht völlig abwegig, wenn der Beschuldigte behauptet, er sei auf Grund von Strasse, Verlauf und Umgebung davon ausgegangen bzw. habe gemeint, das Innerortslimit sei aufgehoben. Allerdings ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte von der Anfahrt Richtung Passhöhe ganz klar wusste, dass die Innerortsgeschwindigkeit galt (vgl. pag. 530 Z. 39 ff.), dies aufgrund der entsprechenden Signalisation kurz vor dem Bahnhof Brünig. Er musste davon ausgehen, dass die Aufhebung dieser Limite dementsprechend ebenfalls signalisiert werden würde.