Eine Missinterpretation des fraglichen Parkverbotssignals ist folglich nicht dargetan. Zur Hauptsache macht der Beschuldigte ohnehin geltend, dass er aufgrund der Umgebung auf eine Zone mit Ausserortsgeschwindigkeit geschlossen habe (pag. 284 Z. 47 und pag. 285 Z. 1). Es ist denkbar, dass jemand den Überblick verliert, welche Geschwindigkeit gerade gilt, insofern ist nicht völlig abwegig, wenn der Beschuldigte behauptet, er sei auf Grund von Strasse, Verlauf und Umgebung davon ausgegangen bzw. habe gemeint, das Innerortslimit sei aufgehoben.