Gemäss dieser Darlegung hätte der Beschuldigte das Parkverbotsschild folglich überhaupt nicht wahrnehmen und entsprechend auch nicht als Aufhebungstafel interpretieren können. Für den Umstand, dass der Beschuldigte die Signalisation beim erstmaligen Durchfahren nicht als Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auffasste bzw. überhaupt nicht bemerkte, spricht zudem, dass er nach dem Radar nochmals an die Stelle zurückfahren musste, um sich zu vergewissern, welche Geschwindigkeit an der betreffenden Stelle zulässig war (pag. 531 Z. 28 ff.; pag. 533 Z. 5 f.). Eine Missinterpretation des fraglichen Parkverbotssignals ist folglich nicht dargetan.