533 Z. 22 ff.), was dafürsprechen würde, dass er Zeit hatte, die Strassensituation sowie die Signalisation «Parkverbot» zu erkennen. Diesem Argument steht allerdings entgegen, dass der Beschuldigte angab, er habe bei der starken Linkskurve soweit wie möglich runtergeschaut, er habe nach links geschaut (pag. 531 Z. 41 f.; pag. 533 Z. 6 ff.). Gemäss dieser Darlegung hätte der Beschuldigte das Parkverbotsschild folglich überhaupt nicht wahrnehmen und entsprechend auch nicht als Aufhebungstafel interpretieren können.