Wie schon weiter oben ausgeführt, war der Beschuldigte sogar nach eigenen Angaben nicht oder nicht soweit abgelenkt, dass er die gut sichtbaren Signale nicht hätte erkennen und richtig interpretieren können. Zudem war er gemäss eigenen Angaben aufgrund des vor ihm fahrenden Fahrzeugs, welches links zur Aussichtsplattform abbog, gezwungen, sein Fahrzeug im Bereich der aufgestellten Parkverbotstafel zu verlangsam bzw. nahezu abzubremsen (pag. 530 Z. 22 ff.; pag. 531 Z. 6 ff.; pag. 533 Z. 22 ff.), was dafürsprechen würde, dass er Zeit hatte, die Strassensituation sowie die Signalisation «Parkverbot» zu erkennen.