Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschuldigte seinen Irrtum zum einen mit der Missinterpretation des Parkverbotssignals in der Nähe des Gashauses Kulm begründete, zum anderen (und zur Hauptsache) mit der Missinterpretation des Strassenverlaufs und der Umgebung vor Ort als Ausserortsgeschwindigkeitszone. Auch wenn sich der Beschuldigte im Grundsatz geständig zeigt – wobei angesichts der Radaraufnahmen diesbezüglich auch keine Alternative bestand – heisst dies nicht, dass hinsichtlich des angeblichen Irrtums zur massgeblichen Geschwindigkeitslimite unbesehen auf seine Angaben abgestellt werden kann, zumal für den