39 Z. 117), für ihn sei die Signalisation mit 50 km/h nicht offensichtlich gewesen. In der Hauptverhandlung kam dann erstmals die Idee, im «Hinterbewusstsein» habe er wohl aufgrund des durchgestrichenen Parkverbotes gedacht, dass die Aufhebung der 50er-Zone dort gewesen sei (pag. 284 Z. 44 f.). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschuldigte seinen Irrtum zum einen mit der Missinterpretation des Parkverbotssignals in der Nähe des Gashauses Kulm begründete, zum anderen (und zur Hauptsache) mit der Missinterpretation des Strassenverlaufs und der Umgebung vor Ort als Ausserortsgeschwindigkeitszone.