13 StGB gehören in erster Linie die Tatumstände, also sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands, weshalb auch von einem Tatbestandsirrtum gesprochen wird. Diesem unterliegt nicht nur, wer sich positiv falsche Vorstellungen über den «Sachverhalt» macht, sondern es genügt schon das Fehlen der richtigen Vorstellung, die Unkenntnis eines Tatbestandsmerkmals (NIGG- LI/MAEDER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 8 ff. zu Art. 13 StGB).