10 vermeidbar gewesen, wird der Täter nach Abs. 2 von Art. 13 StGB wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Die fahrlässige Begehung von Art. 90 Abs. 3 SVG ist nicht strafbar (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Zum Sachverhalt i.S.v. Art. 13 StGB gehören in erster Linie die Tatumstände, also sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands, weshalb auch von einem Tatbestandsirrtum gesprochen wird.