14. Beweiswürdigung durch die Kammer 14.1 Allgemeine Ausführungen zum Sachverhaltsirrtum Es erscheint richtig, im Vorgriff auf die rechtliche Würdigung bereits an dieser Stelle Folgendes zum Sachverhaltsirrtum auszuführen: Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Wäre der Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt