Nebst einem Sachverhaltsirrtum hinsichtlich der Art der Geschwindigkeitsbegrenzung am Ort der Messung auf der Brünigpassstrasse (80 km/h oder 50 km/h) macht der Beschuldigte offenbar auch geltend, dass er sich über den Umfang der dort tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit geirrt hat. So ist jedenfalls seine Aussage interpretierbar (pag. 284 Z. 10 ff.: «Ich dachte es sei 80 km/h. Dort ist es runtergegangen und es wurde schneller. Auch meine Freundin dachte, dass ich so 80- 90 km/h gefahren bin»), welche er anlässlich der oberinstanzlichen Befragung nochmals wiederholte (vgl. pag. 531 Z. 13 ff.).