9 12. Bestrittener Sachverhalt Zum bestrittenen Sachverhalt kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 349; S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 15. April 2021 (pag. 254) geschildert wird, wird vom Beschuldigten grösstenteils anerkannt. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe nicht gewusst, dass am fraglichen Ort die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h noch gelte (pag. 0037 Rz. 40 f. sowie pag. 284 Rz. 3 f.).