13) kann gefolgert werden, dass das Messgerät linksseitig auf der Höhe des ersten Gebäudes nach dem «Kulm» auf der (talwärts gesehen) linken Strassenseite positioniert war, dies mithin in Sichtdistanz zu den Signalen mit der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Der Eindruck des Beschuldigten, wonach die Aufhebung der Beschränkung «sehr kurz» nach dem Radar gekommen sei (vgl. pag. 285 Z. 6 ff.), erscheint zutreffend. Die Staatsanwaltschaft attestierte eine trockene Strasse und gute Sichtverhältnisse (vgl. pag. 254; pag. 286), was durch die Radarbilder so bestätigt wird.