8 ner Sicherheitslinie trennt (pag. 298 ff.). Es folgt die auch vom Beschuldigten geschilderte Passage nach der Linkskurve mit bergseitiger Stützmauer und talseitiger Leitplanke (vgl. pag. 39), wobei die Streckenführung weniger eine grosse Gerade darstellt, sondern einen leicht rechts-links geschwungenen Strassenverlauf aufweist (siehe auch Anklageschrift pag. 254: «im wesentlichen gerader Strasse»), dies mit zunehmender Neigung (pag. 299, 300, 302 f.).