Dieser Fall könne nicht gleich beurteilt werden wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der Fussgängerzone. Der Beschuldigte habe sich in einer verkehrsfreien Zone befunden, ausserhalb des Baugebiets, wobei das Risiko einer Kollision mit Schwerverletzten und Toten gegen Null tendiere, dies zu einer Zeit, in welcher praktisch niemand unterwegs gewesen sei. Entsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) freizusprechen.