Man könne dem Beschuldigten keine Schutzbehauptung unterstellen. Der Beschuldigte habe das Parkverbotsschild fälschlicherweise als Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung interpretiert. Im vorliegenden Fall habe zudem kein hohes Risiko für einen schweren Verkehrsunfall bestanden, weil sich der Beschuldigte im Niemandsland befunden habe. Die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten müssten das Gericht zu einer konkreten Risikobeurteilung zugunsten des Beschuldigten veranlassen. Dieser Fall könne nicht gleich beurteilt werden wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der Fussgängerzone.