Man müsse davon ausgehen, dass dort nichts für menschliches Leben gebaut sei. Wenn überhaupt, sei es für die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung gewesen. Schliesslich seien auch die zeitlichen Gegebenheiten nicht ausser Acht zu lassen, denn es sei Abend und Lockdown gewesen. Die Strassen seien leer gewesen. Es sei kaum davon auszugehen, dass zu dieser Zeit noch jemand landwirtschaftlich tätig gewesen sei. Es könnte höchstens noch Vieh gegeben haben, aber das gebe es auch ausserorts. All das sei geeignet, einen Sachverhaltsirrtum zu erwecken. Man könne dem Beschuldigten keine Schutzbehauptung unterstellen.