6 10. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen vor, dass er geglaubt habe, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h sei im Messbereich aufgehoben gewesen. Damit mache er einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) geltend.