Zudem seien noch Gebäude direkt am Strassenrand ersichtlich gewesen, weshalb der Behauptung des Beschuldigten, der Streckenabschnitt habe wie eine Ausserortsstrecke ausgesehen, kein Glauben geschenkt werden könne. Die Vorinstanz erachtete es daher als erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in Kauf genommen habe, dass an der fraglichen Stelle die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h noch gegolten habe. Die Aussage, er habe nicht gewusst, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h noch nicht aufgehoben worden sei (Sachverhaltsirrtum), scheine vorliegend eine Schutzbehauptung zu sein (pag.