Eine Verwechslung wirke insgesamt, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Signale (Parkverbot versus Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung), unglaubhaft. Unglaubhaft wirke auch die Angabe, der Beschuldigte hätte die 50er-Limite eingehalten, wenn er diese bemerkt hätte, zumal er sich nicht einmal an die angeblich angenommene Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gehalten habe. Zudem seien noch Gebäude direkt am Strassenrand ersichtlich gewesen, weshalb der Behauptung des Beschuldigten, der Streckenabschnitt habe wie eine Ausserortsstrecke ausgesehen, kein Glauben geschenkt werden könne.