Sinngemäss erachtete die Vorinstanz das Argument, der Beschuldigte habe das dort befindliche Parkverbotsschild irrtümlich als Aufhebung der Innerortsgeschwindigkeit angeschaut, als inkohärent und wahrscheinlich nachgeschoben (pag. 350 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Verwechslung wirke insgesamt, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Signale (Parkverbot versus Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung), unglaubhaft.