9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschuldigten, wonach es an diesem Tag kein grosses Verkehrsaufkommen gehabt habe, er nicht unter Zeitdruck gestanden sei und die Strecke nicht gekannt habe, als glaubhaft. Aus diesen Aussagen lasse sich jedoch nicht schliessen, ob er zum Tatzeitpunkt gewusst habe, wie hoch die Geschwindigkeitsbegrenzung an der fraglichen Stelle gewesen sei. Sinngemäss erachtete die Vorinstanz das Argument, der Beschuldigte habe das dort befindliche Parkverbotsschild irrtümlich als Aufhebung der Innerortsgeschwindigkeit angeschaut, als inkohärent und wahrscheinlich nachgeschoben (pag.