2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juni 2018 für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 140.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: