f) Der Beschuldigte sei von der Übernahme der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens teilweise zu befreien (vgl. Ziffer II., 2 des Urteilsdispositivs vom 28. Juli 2021). g) Es sei dem Beschuldigten eine reduzierte, angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen der bereits eingereichten Kostennote zuzusprechen. h) Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge. Staatsanwältin E.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 539; pag. 542 ff.): I.