d) Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben (Ziffer I., 1. al. 2 des Urteilsdispositivs vom 28. Juli 2021). e) Bei einer Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 28. Juli 2020 (recte: 2018) für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 140.- gewährte bedingte Strafvollzug nicht zu widerrufen. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verwarnen.