c) ca) Es sei der Beschuldigte bei einer Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse in angemessener Höhe zu verurteilen. cb) Eventualiter: Es sei der Beschuldigte sowohl bei einer Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG wie auch zu einer solchen nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von nicht deutlich über 120 Tagessätzen à CHF 140.- liegend zu bestrafen (Ziffer I., 1. al. 1 des Urteilsdispositivs vom 28. Juli 2021).