537): a) Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG freizusprechen (vgl. Ziffer I. des Urteilsdispositivs vom 28. Juli 2021). b) ba) Der Beschuldigte sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. bb) Eventualiter: Der Beschuldigte sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen (vgl. Ziffer I. des Urteilsdispositivs vom 28. Juli 2021).