Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 412 f.). Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 wandte sich die Zuger Polizei mit der Frage, ob am beschlagnahmten Fahrzeug (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. III.1.) die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten auszuführen seien oder ob darauf verzichtet werde (pag. 433), ans Obergericht.