2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 6. August 2021 (pag. 338) fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 1. Oktober 2021 (pag. 345 ff.) Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 erklärte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung (pag. 403 ff.). Er focht das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juli 2021 vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung (pag.