Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 1’404.80 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'404.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 201.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III.