Es ist festzustellen, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 1'404.80 entschädigt hat. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 201.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer nach dem Widerruf des amtlichen Mandats per 22. Dezember 2021 ent-