im erstinstanzlichen Verfahren sind zu bestätigen. Aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wird die Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rückund nachzahlungspflichtig (vgl. das nachfolgende Urteilsdispositiv). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ wurde für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum Widerruf der amtlichen Verteidigung per 22. Dezember 2021) mit Verfügung vom 6. Januar 2022 auf CHF 1'404.80 festgesetzt. Es ist festzustellen, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B._____