Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die von der Vorinstanz auf CHF 7'092.25 bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar von CHF 8'063.80 für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren sind zu bestätigen.