428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Folglich hat sie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] sowie gemäss Richtlinien der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018).