148a Abs. 2 StGB einen anderen (höheren) Ansatz anzuwenden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB sowie aufgrund der Empfehlungen der VBRS-Richtlinien (S. 4) auf 3 Tage festzusetzen. 14 V. Kosten und Entschädigung