BSG 860.1). Werden im Bereich der Sozialhilfe während eines Jahres Nebenverdienste nicht gemeldet, so empfehlen die Richtlinien 10% des verschwiegenen Betrages als Busse festzulegen, mindestens jedoch CHF 300.00 (S. 51). Dieser Beispielsachverhalt ist weitgehend vergleichbar mit dem Verhalten der Beschuldigten, wenn auch ein anderer Tatbestand zur Anwendung gelangt. Die gemäss VBRS-Richtlinien vorgesehenen Mindestübertretungsbusse von CHF 300.00 ist gerechtfertigt. Es besteht kein Anlass dazu, im Anwendungsbereich von Art. 148a Abs. 2 StGB einen anderen (höheren) Ansatz anzuwenden.