20. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 als angemessen. Diese Strafhöhe steht im Einklang mit der Empfehlung in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) zum Tatbestand von Art. 85 des bernischen Sozialhilfegesetzes (SHG; BSG 860.1).