Ansonsten wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten neutral auf die Strafe aus. Ebenso ist das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, als neutral zu werten. Schliesslich ist bei der Beschuldigten auch keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen.