19. Täterkomponenten Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Sie arbeitet gemäss ihren eigenen Aussagen ungefähr 15-20 Stunden pro Woche (pag. 351) und generierte im Steuerjahr 2018 ein Einkommen von CHF 6'441.00 (pag. 269 f). Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass das mutmasslich weiterhin geringe Einkommen der Beschuldigten bei der Festsetzung der Busse strafmindernd zu berücksichtigen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Ansonsten wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten neutral auf die Strafe aus.