13 aus. Hingegen war die Tat ohne Weiteres vermeidbar. Soweit ersichtlich, bestand keine Zwangslage oder Notsituation. Es wäre für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, zumal sie trotz geringer Deutschkenntnisse durchaus beim Sozialdienst hätte nachfragen können. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere als leicht zu beurteilen. Das gesamte Tatverschulden wird nach dem Gesagten – selbst innerhalb des leichten Falls – als leicht eingestuft.