Die objektive Tatschwere wiegt damit leicht. In subjektiver Hinsicht sind zwar keine achtenswerten Beweggründe der Beschuldigten auszumachen, sie handelte aber bloss eventualvorsätzlich und in Bezug auf die Bereicherung bzw. den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen kann ihr lediglich eine Eventualabsicht angelastet werden. Dies wirkt sich verschuldensmindernd