Angesichts der eher kurzen Deliktsdauer von vier Monaten und des geringen Deliktbetrags wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs – auch im Bereich des leichten Falls – noch leicht. Was die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs angeht, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte abgesehen von der fehlenden Meldung an den Sozialdienst keine weiteren Anstrengungen unternahm, um den Zuzug von E.________ zu vertuschen. Es ist demnach nur eine geringe kriminelle Energie ersichtlich. Die objektive Tatschwere wiegt damit leicht.