Die Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall) nach Art. 148a Abs. 2 StGB, begangen in der Zeit von August 2018 bis November 2018 schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 415 ff.).