In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 414) geht die Kammer angesichts des kurzen Deliktszeitraums von vier Monaten, des geringen Deliktsbetrags von CHF 2'052.00 sowie der geringen kriminellen Energie der Beschuldigten von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB aus. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. 16.3 Fazit Die Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall) nach Art.